RATGEBER · ARBEITSRECHT

Zeiterfassungspflicht in Deutschland — was Betriebe jetzt wissen müssen

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Wir fassen kompakt zusammen, was das bedeutet — und wie ihr es unkompliziert umsetzt.

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Die Pflicht gilt bereits

Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen — hergeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz, auf Basis des EuGH-Urteils von 2019.

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Erfasst werden Beginn, Ende, Dauer

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten — nachvollziehbar und aufbewahrt.

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Betroffen sind grundsätzlich alle

Die Pflicht gilt für Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße. Details wie Form und Übergangsfristen konkretisiert die geplante Gesetzesnovelle.

Hintergrund: Wie es zur Pflicht kam

2019 entschied der Europäische Gerichtshof (das „Stechuhr-Urteil"), dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einer systematischen Erfassung der Arbeitszeit verpflichten müssen.

Am 13. September 2022 setzte das Bundesarbeitsgericht dies für Deutschland um: Die Pflicht ergibt sich bereits aus dem bestehenden Arbeitsschutzgesetz — sie gilt also schon heute. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist geplant: Ein Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes soll Details wie die elektronische Form und mögliche Übergangsfristen konkretisieren – noch nicht beschlossen (Stand: 08.10.2026).

Was heißt das praktisch?

Für jeden Beschäftigten sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen und aufzubewahren — nachvollziehbar und vor stillen Änderungen geschützt. Wie das mit Blick auf die GoBD aussieht: GoBD-Zeiterfassung.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Die Zeiten müssen trotzdem erfasst werden, die Aufzeichnung kann aber an die Beschäftigten übertragen werden.

Eine bestimmte Form ist derzeit nicht zwingend vorgeschrieben. Eine elektronische Erfassung ist jedoch am einfachsten, fehlerärmer und zukunftssicher — und entspricht der Richtung der geplanten Gesetzesnovelle.

Die Pflicht erfüllen — ohne Mehraufwand

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HÄUFIGE FRAGEN

Zeiterfassungspflicht — kurz beantwortet

Seit wann gilt die Zeiterfassungspflicht in Deutschland?
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Er stützt sich auf das EuGH-Urteil von 2019 und leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab — sie gilt also bereits.
Welche Daten müssen erfasst werden?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten.
Muss die Erfassung elektronisch sein?
Aktuell ist die Form nicht zwingend vorgeschrieben. Die geplante Gesetzesnovelle sieht grundsätzlich eine elektronische Erfassung mit Übergangsfristen vor. Elektronisch ist am einfachsten und am wenigsten fehleranfällig.
Ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin erlaubt?
Ja. Die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden — die Aufzeichnung kann an die Beschäftigten übertragen werden.
Wer ist von der Pflicht betroffen?
Grundsätzlich alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Einzelheiten und mögliche Ausnahmen regelt die geplante gesetzliche Konkretisierung.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beratung.